Freizügigkeitskonto – für Ihre Zukunft

Wagen Sie den Schritt in die Selbständigkeit? Oder planen Sie einen Unterbruch Ihrer beruflichen Tätigkeit? Auf dem Freizügigkeitskonto von RegioVorsorge parkieren Sie Ihr Vorsorgevermögen der 2. Säule. 

Ihr Freizügigkeitsguthaben ist bei der RegioVorsorge in sicheren Händen. Wir verwalten Ihr Vorsorgevermögen mit grösster Sorgfalt und sind uns der Verantwortung gegenüber unseren Vorsorgenehmenden bewusst. 

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Das Freizügigkeitskonto dient dem Erhalt des Vorsorgeschutzes, wenn das Kapital aus der 2. Säule nicht in eine Pensionskasse eingebracht werden kann. In folgenden Situationen benötigen Sie ein Freizügigkeitskonto:

  • Sie wechseln die Arbeitsstelle und benötigen in der neuen Pensionskasse weniger Freizügigkeitskapital als in der vorhergehenden Pensionskasse.
  • Sie machen sich selbständig und verzichten auf eine Barauszahlung Ihres Vorsorgekapitals.
  • Sie unterbrechen Ihre Erwerbstätigkeit beispielsweise zwecks Weiterbildung, Familiengründung oder vorübergehender Tätigkeit im Ausland.
  • Sie werden arbeitslos.

Ihre Vorteile, die für ein RegioVorsorge Freizügigkeitskonto sprechen

  • Vorzugszins
  • Spesenfreie Kontoführung
  • Konto- und Detailinformationen sind jederzeit im E-Banking und in der Mobile App ersichtlich.
  • Freizügigkeitskapital ist während der Laufzeit steuerbefreit.
  • Auszahlung des Kapitals erfolgt zu einem reduzierten Steuersatz, separat vom übrigen Einkommen.
  • Vorzeitige Kontoauflösung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Noch mehr Vorteile mit Vorsorgefonds

Sie haben die Möglichkeit, Ihr Vorsorgeguthaben in bestimmte Anlagegruppen zu investieren. Die verschiedenen Anlagemöglichkeiten bei der Regiobank Solothurn finden Sie hier.  

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater der Regiobank Solothurn.

 

FAQ

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  • Welche Vorsorgelösungen bietet die RegioVorsorge an?

    Die RegioVorsorge bietet Lösungen für Freizügigkeitsleistungen (2. Säule) sowie eine gebundene Vorsorge 3a (3. Säule) an. 

     

    Mehr Informationen zur Vorsorge 3a (3. Säule) finden Sie hier.

     

  • Kann ich meine Freizügigkeitsleistung vorbeziehen?

    In folgenden Fällen ist ein Vorbezug der Freizügigkeitsleistung möglich:

    • Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekendarlehen
    • Einkauf in eine Pensionskasse (2. Säule)
    • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit
    • Endgültiges Verlassen der Schweiz
    • Bezug einer ganzen Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei nicht versichertem Invaliditätsrisiko
  • In welchen Fällen ist ein Vorbezug meines Vorsorgekapitals für Wohneigentum möglich?

    Wenn das betreffende Objekt vom Vorsorgenehmenden selbst als Wohnsitz genutzt wird, ist der Bezug des Vorsorgekapitals in den folgenden Fällen möglich: 

    • Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum für den Eigenbedarf
    • Erstellung/Neubau von selbstbewohntem Wohneigentum für den Eigenbedarf
    • Amortisation der Schuld auf selbstbewohntem Wohneigentum für den Eigenbedarf
    • Renovation von selbstbewohntem Wohneigentum für den Eigenbedarf

    Die Stiftung erhebt für Gesuche um Vorbezug der Freizügigkeitsleistung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 400.

  • Kann ich mir mein Vorsorgeguthaben bar auszahlen lassen?

    In den folgenden Gründen ist eine Barauszahlung möglich:

    • Geringfügigkeit*
    • Endgültiges Verlassen des Wirtschaftsraums Schweiz und Liechtenstein
    • Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Bezug innerhalb eines Jahres möglich). 

    *Von Geringfügigkeit spricht man, wenn die Austrittsleistung geringer ist als die Jahresbeiträge, die ein Arbeitnehmender in die berufliche Vorsorge einbezahlt hat. Geringfügigkeit tritt in der Regel dann auf, wenn Mitarbeitende nur sehr kurze Zeit bei einer Pensionskasse versichert waren.

  • Wird das Freizügigkeitskonto versteuert?

    Nein, das Freizügigkeitskonto ist ein von der Vermögenssteuer befreites Konto. Somit muss dieses in der Steuererklärung nicht deklariert werden.

  • Wie wird das Vorsorgekapital bei Vorbezug resp. ordentlichem Bezug besteuert?

    Die Auszahlung des Kapitals erfolgt zu einem reduzierten Steuersatz, separat vom übrigen Einkommen.

  • Wann endet das Freizügigkeitskonto?

    Der Freizügigkeitsvertrag endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV. Sie haben die Möglichkeit, das Guthaben des Freizügigkeitskontos fünf Jahre vor oder nach Erreichen des AHV-Rentenalters zu beziehen. Dabei sind kantonal unterschiedliche Regelungen zu berücksichtigen. Das Konto darf in diesem Zeitraum jederzeit bezogen werden.